UNSERES SATZUNG
nach Änderung am 24. Juni.2022 



§ 1 Name und Sitz 
Der Verein führt den Namen 
Freundeskreis der Kulmbacher Fleischtechniker e.V. 
Sitz des Vereins ist Kulmbach. 


§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Staatlichen Fachschule für Fleischerei- und Lebensmittelverarbeitungstechnik in Kulmbach, sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts `Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. 


§ 3 Mitgliedschaft 
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, vornehmlich Fleischermeister, Fleischwarenfabrikanten, Wissenschaftler und Absolventen der Fachrichtung Fleischereitechnik der Fachschule. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die schriftliche Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft endet 
a) mit dem Tod des Mitglieds 
b) durch Kündigung 
c) durch Ausschluss aus dem Verein. 

Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorsitzenden. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. 


§ 5 Beiträge 
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt. 


§ 6 Geschäftsjahr 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 


§ 7 Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind: 
a) der Vorstand 
b) die Mitgliederversammlung. 


§ 8 Der Vorstand 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder bilden den erweiterten Vorstand; er ist `Vorstand' im Sinne dieser Satzung. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 


§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes 
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen 
b) Einberufung der Mitgliederversammlung 
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

Mit der Wahl des Vorstands werden folgende unterstützende Funktionen zusätzlich gewählt: 
a) ein Schriftführer 
b) ein Kassenwart 
c) ein Beisitzer Vertretung Fleischindustrie 
d) ein Beisitzer Fleischerhandwerk 
e) ein Beisitzer aus dem Zulieferer- oder Dienstleisterbereich 
f) ein Beisitzer Maschinenbau 
g) zwei Kassenprüfer 

Aufgabe des Schriftführers ist es, über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung eines Vorstandsmitgliedes leisten. Notwendige Ausgaben für die Verwaltung des Vereines bis zu einer Höhe von 1000,00 € kann der Kassenwart ohne Anweisung eines Vorstandsmitgliedes veranlassen, der Vorstand wird über die Ausgabe(n) informiert. Der Vorstand, der Schriftführer, der Kassenwart, der Beirat oder sonstige Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, so dass keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 


§ 10 Mitgliederversammlung 
Jährlich einmal findet eine Mitgliederversammlung statt. 
Die Mitgliederversammlung beschließt: 
a) den Jahresbericht 
b) den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes 
c) die Entlastung des Vorstandes 
d) die Wahl und Abberufung des Vorstandes. 

Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangt. Die Mitglieder des Vereins sind unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand, mindestens 4 Wochen vor der Versammlung, einzuladen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des Vertreters. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse der Mitglieder sind im Protokoll niederzuschreiben und vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt; erfolgt in dieser Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt. 


§ 11 Auflösung des Vereins 
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes, muss das Vereinsvermögen an die Fachrichtung Fleischereitechnik der Staatlichen Fachschule für Lebensmitteltechnik Kulmbach fallen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Diese Satzung tritt an Stelle der Fassung vom 7. Juni 2013. 

Die Änderung (rot und fett) wurde von den Anwesenden der Mitgliederversammlung am 24. Juni 2022 einstimmig beschlossen. Kulmbach, 24.06.2022 gez. Michael Pabst, 1. Vorsitzender gez. Helge Staffe, 2. Vorsitzener Die Neufassung der Satzung sowie die Vorstandsänderung wurden am DD.MM.JJJJ unter Nr. 107 in das Vereinsregister eingetragen. Kulmbach, den DD.MM.JJJJ Amtsgericht Jusitzangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Freundeskreis der Kulmbacher Fleischtechniker 
an der Staatlichen Fachschule für Fleischerei- und Lebensmittelverarbeitungstechnik Kulmbach e.V. 

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95326 Kulmbach, Deutschland 
09221- 690320 
info@kulmbach-vitamin-k.de 

Freundeskreis der Kulmbacher Fleischtechniker e.V.

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